Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 234 § 1 Grundsatz

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Das Vierte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für alle familienrechtlichen Verhältnisse, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

Art 233 § 16 Art 234 § 2