Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 234 § 2 Verlöbnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 24.03.1999 – XII ZR 190/97Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vorschriften über das Verlöbnis gelten nicht für Verlöbnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind.