Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 183
Stand: 10.06.2019
Zugunsten eines Grundstücks, das zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Wald bestanden ist, bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Rechte des Eigentümers eines Nachbargrundstücks in Ansehung der auf der Grenze oder auf dem Waldgrundstück stehenden Bäume und Sträucher abweichend von den Vorschriften des § 910 und des § 923 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen, bis zur nächsten Verjüngung des Waldes in Kraft.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 183 BGBEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 22.02.2019 – V ZR 136/18Nachbarrecht: Verjährung des Anspruchs des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender ÄsteZitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.