Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 182

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Das zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Stockwerkseigentum bleibt bestehen. Das Rechtsverhältnis der Beteiligten untereinander bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.

Art 181 Art 183