Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 182
Stand: 10.06.2019
Das zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Stockwerkseigentum bleibt bestehen. Das Rechtsverhältnis der Beteiligten untereinander bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 182 BGBEG →
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