Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 123
Stand: 10.06.2019
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Recht des Notwegs zum Zwecke der Verbindung eines Grundstücks mit einer Wasserstraße oder einer Eisenbahn gewähren.