Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 981 Empfang des Versteigerungserlöses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/981#abs-1 (1) Sind seit dem Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist drei Jahre verstrichen, so fällt der Versteigerungserlös, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat, bei Reichsbehörden und Reichsanstalten an den Reichsfiskus, bei Landesbehörden und Landesanstalten an den Fiskus des Bundesstaats, bei Gemeindebehörden und Gemeindeanstalten an die Gemeinde, bei Verkehrsanstalten, die von einer Privatperson betrieben werden, an diese.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/981#abs-2 (2) Ist die Versteigerung ohne die öffentliche Bekanntmachung erfolgt, so beginnt die dreijährige Frist erst, nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gefundenes Geld abgeliefert worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/981#abs-3 (3) Die Kosten werden von dem herauszugebenden Betrag abgezogen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 981 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Minden, 19.02.2016 – 11 K 2205/14
- LG Bochum, 20.05.2015 – 13 O 147/14Zitiert von 2
- VG Berlin, 25.11.2011 – 1 K 6.10Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.