Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 942 Wirkung der Unterbrechung
Stand: 10.06.2019
Wird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Ersitzung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 942 BGB →
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- KG, 19.05.2014 – 12 W 57/12Zitiert von 1
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