Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 942 Wirkung der Unterbrechung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Wird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Ersitzung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.

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