Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 784 Annahme der Anweisung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- LG Göttingen, 18.08.2011 – 8 S 2/11Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 23.12.2014 – 3-05 O 47/14
- BGH, 12.10.2006 – III ZR 299/05Zitiert von 6
- BGH, 25.04.2013 – IX ZR 62/12Insolvenzrecht: Wirksamkeit einer Vorausverfügung des Vermieters nach Ende des zur Zeit der Insolvenzeröffnung laufenden KalendermonatsZitiert von 19
- BGH, 24.09.2002 – XI ZR 420/01Zitiert von 9
- LG Detmold, 14.01.2015 – 10 S 110/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 784 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/784#abs-1 (1) Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so ist er dem Anweisungsempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet; er kann ihm nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalt der Anweisung oder dem Inhalt der Annahme ergeben oder dem Angewiesenen unmittelbar gegen den Anweisungsempfänger zustehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/784#abs-2 (2) Die Annahme erfolgt durch einen schriftlichen Vermerk auf der Anweisung. Ist der Vermerk auf die Anweisung vor der Aushändigung an den Anweisungsempfänger gesetzt worden, so wird die Annahme diesem gegenüber erst mit der Aushändigung wirksam.