Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 785 Aushändigung der Anweisung
Stand: 10.06.2019
Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet.
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BGBStand: 10.06.2019
Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet.