Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 790 Widerruf der Anweisung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BGH, 22.10.2024 – II ZR 64/23Widerruflichkeit der Stimmabgabe in Personengesellschaft nach deren Wirksamwerden durch Zugang bis zum Abschluss des AbstimmungsverfahrensZitiert von 1
- BGH, 25.04.2013 – IX ZR 62/12Insolvenzrecht: Wirksamkeit einer Vorausverfügung des Vermieters nach Ende des zur Zeit der Insolvenzeröffnung laufenden KalendermonatsZitiert von 19
- BGH, 24.09.2002 – XI ZR 420/01Zitiert von 9
- LG Frankfurt am Main, 23.12.2014 – 3-05 O 47/14
4 Entscheidungen zu § 790 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Anweisende kann die Anweisung dem Angewiesenen gegenüber widerrufen, solange nicht der Angewiesene sie dem Anweisungsempfänger gegenüber angenommen oder die Leistung bewirkt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Anweisende durch den Widerruf einer ihm gegen den Anweisungsempfänger obliegenden Verpflichtung zuwiderhandelt.