Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 75 Eintragungen bei Insolvenz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- OVG Sachsen-Anhalt, 20.02.2014 – 1 L 51/12Zitiert von 6
- LAG Niedersachsen, 09.01.2013 – 16 Sa 563/12Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/75#abs-1 (1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen einzutragen. Von Amts wegen sind auch einzutragen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/75#abs-2 (2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1 Satz 2 fortgesetzt, so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses beizufügen.