Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 736 Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/736?asof=2022-11-09#abs-1 (1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/736?asof=2022-11-09#abs-2 (2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß.
Änderungsverlauf
-
10.08.2021 Ausfertigung
§ 736 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. I S. 3436
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.