Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 731 Verfahren bei Auseinandersetzung

Bund2 Fassungen

Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Gemäßheit der §§ 732 bis 735. Im Übrigen gelten für die Teilung die Vorschriften über die Gemeinschaft.

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