Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/709?asof=2023-08-02#abs-1 (1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/709?asof=2023-08-02#abs-2 (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

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