Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 705 geändert durch Artikel 34 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 705 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. I S. 3436
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