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§ 653 BGB — Mäklerlohn

Bürgerliches Gesetzbuch

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 23.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ein Mäklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Mäkler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen.