Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 651t Rückbeförderung; Vorauszahlungen
Stand: 08.07.2021
Der Reiseveranstalter darf eine Rückbeförderung des Reisenden nur vereinbaren und Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn
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Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 651t neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2114)
BGBl. 2021 I S. 2114
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