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Artikel 2 · BT-Drs. 19/28172 · S. 42

Zu Artikel 2 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Zu Artikel 2 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 651r BGB)
Zu § 651r Absatz 1
§ 651r Absatz 1 regelt den Inhalt der Insolvenzsicherungspflicht für Reiseveranstalter und bleibt inhaltlich unver-
ändert.

Zu § 651r Absatz 2
Satz 1 legt fest, dass ein Reiseveranstalter seine Verpflichtung zur Insolvenzsicherung nur durch einen Absiche-
rungsvertrag mit einem Reisesicherungsfonds, dem nach dem Reisesicherungsfondsgesetz die Erlaubnis zur Auf-
nahme des Geschäftsbetriebs erteilt wurde, erfüllen kann. Die derzeitigen Absicherungsmöglichkeiten (Versiche-
rung, Zahlungsversprechen einer Bank) sollen künftig grundsätzlich nur noch als Sicherheitsleistung gegenüber
dem Reisesicherungsfonds zulässig sein (§ 6 Absatz 2 RSG-E). Für eine Übergangszeit, mindestens jedoch bis
zum 31. Oktober 2021 (Absatz 3), soll jedoch nach Satz 2 eine Absicherung wie nach bisherigem Recht erlaubt
bleiben. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Versicherungen mit den Reiseveranstaltern meist Verträge
für einen vom 1. November bis zum 31. Oktober des Folgejahres laufenden Zeitraum abschließen.
Satz 3 entspricht inhaltlich dem derzeitigen § 651r Absatz 2 Satz 2 BGB und enthält lediglich eine klarstellende
Änderung des Wortlauts. Mit dem Hinweis auf die Verpflichtungen nach Absatz 1 soll verdeutlicht werden, dass
sich diese Verpflichtung auf die Insolvenzsicherung insgesamt – und nicht etwa nur auf die Sicherheitsleistung
nach § 6 RSG-E – bezieht.

Zu § 651r Absatz 3
Der genaue Zeitpunkt, ab dem Reiseveranstalter die Verpflichtungen nach § 651r Absatz 1 BGB-E ausschließlich
durch einen Absicherungsvertrag mit einem Reisesicherungsfonds erfüllen können, wird durch Rechtsverordnung
festgelegt werden (Satz 1). Diese wird auch den für die Systemumstellung erforderlichen Auf

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 14.586 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/28172, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 143.639–158.225 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 91142effa1c5dc2b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP