Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 650s Teilabnahme

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.

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