Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 650s Teilabnahme
Stand: 10.06.2019
Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 650s BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Köln, 18.03.2026 – 11 U 109/23
- LG Darmstadt, 11.04.2025 – 19 O 162/22
- OLG Düsseldorf, 08.10.2021 – 22 U 66/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.