Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 650s Teilabnahme
Stand: 10.06.2019
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Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.