Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 630f Dokumentation der Behandlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/630f?asof=2023-05-26#abs-1 (1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/630f?asof=2023-05-26#abs-2 (2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/630f?asof=2023-05-26#abs-3 (3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
Änderungsverlauf
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20.02.2013 Ausfertigung
§ 630f eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 277)
BGBl. I S. 277
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.