Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 594c Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Ist der Pächter berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung geworden, so kann er das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn der Verpächter der Überlassung der Pachtsache zur Nutzung an einen Dritten, der eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung gewährleistet, widerspricht. Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 594b § 594d