Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 594c Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BGH, 30.09.2009 – XII ZR 39/08
- LG Itzehoe, 12.02.2008 – 1 S 131/07Zitiert von 3
- OLG Rostock, 09.07.2020 – 3 U 79/19
3 Entscheidungen zu § 594c BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist der Pächter berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung geworden, so kann er das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn der Verpächter der Überlassung der Pachtsache zur Nutzung an einen Dritten, der eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung gewährleistet, widerspricht. Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.