Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 451 Kauf durch ausgeschlossenen Käufer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/451#abs-1 (1) Die Wirksamkeit eines dem § 450 zuwider erfolgten Kaufs und der Übertragung des gekauften Gegenstandes hängt von der Zustimmung der bei dem Verkauf als Schuldner, Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten ab. Fordert der Käufer einen Beteiligten zur Erklärung über die Genehmigung auf, so findet § 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/451#abs-2 (2) Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer Verkauf vorgenommen, so hat der frühere Käufer für die Kosten des neuen Verkaufs sowie für einen Mindererlös aufzukommen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 451 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 20.01.1983 – IV R 158/80Zitiert von 24
- AG Frankenthal (Pfalz), 21.08.2018 – 3a C 156/18
- OLG Köln, 24.05.2004 – 2 U 34/04Zitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.