Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 305a Einbeziehung in besonderen Fällen
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 30
Nach Gewicht
- BGH, 22.03.2016 – X ZR 18/15AGB eines Verkehrsbetriebs: Unangemessene Benachteiligung eines Fahrgasts nach vorzeitiger Beendigung eines Großkundenabonnements und unterbliebener Rückgabe der Fahrkarte
- BGH, 23.11.2006 – X ZR 16/05Zitiert von 1
- LG Landshut, 31.01.2025 – 13 S 2418/24
- AG Charlottenburg, 24.06.2010 – 235 C 191/09
- LG Düsseldorf, 09.11.2007 – 20 S 113/07
- BGH, 05.04.2022 – KZR 84/20Schienennetz-Benutzungsbedingungen: Unmittelbare privatrechtsgestaltende Wirkung der Ungültigkeitserklärung einer Klausel durch die Regulierungsbehörde; Bereicherungsanspruch; Befugnis der Bundesnetzagentur zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrags - Regionalfaktoren II
Zuletzt entschieden
- ArbG Köln, 11.11.2022 – 19 Ca 6838/21Zitiert von 1
- ArbG Köln, 11.11.2022 – 19 Ca 6836/21Zitiert von 1
- ArbG Köln, 11.11.2022 – 19 Ca 6837/21Zitiert von 1
30 Entscheidungen zu § 305a BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 305a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist,
1.
die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag,
2.
die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
a)
in Beförderungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen durch den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden,
b)
in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können,
3.
die genehmigten Anlagebedingungen von Kapitalverwaltungsgesellschaften.