Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 305a Einbeziehung in besonderen Fällen
Stand: 14.03.2026
Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist,
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 305a BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.03.2016 – X ZR 18/15AGB eines Verkehrsbetriebs: Unangemessene Benachteiligung eines Fahrgasts nach vorzeitiger Beendigung eines Großkundenabonnements und unterbliebener Rückgabe der Fahrkarte
- BGH, 23.11.2006 – X ZR 16/05Zitiert von 1
- LG Landshut, 31.01.2025 – 13 S 2418/24
- AG Charlottenburg, 24.06.2010 – 235 C 191/09
- LG Düsseldorf, 09.11.2007 – 20 S 113/07
- BGH, 05.04.2022 – KZR 84/20Schienennetz-Benutzungsbedingungen: Unmittelbare privatrechtsgestaltende Wirkung der Ungültigkeitserklärung einer Klausel durch die Regulierungsbehörde; Bereicherungsanspruch; Befugnis der Bundesnetzagentur zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrags - Regionalfaktoren II
Zuletzt entschieden
- ArbG Köln, 11.11.2022 – 19 Ca 6838/21
- ArbG Köln, 11.11.2022 – 19 Ca 6837/21Zitiert von 1
- ArbG Köln, 11.11.2022 – 19 Ca 6836/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 305a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2005 Ausfertigung
§ 305a geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2005 I S. 1970
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