Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2161 Wegfall des Beschwerten
Stand: 10.06.2019
Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Beschwert ist in diesem Falle derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Köln, 23.02.2011 – 2 U 120/10
- AG München, 27.10.2023 – 158 C 16069/22
- OLG Schleswig, 02.09.2014 – 3 U 3/14Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 14.06.2023 – L 2 SO 142/23
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