Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1992 Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 09.10.2008 – 19 U 62/08
- BGH, 27.08.2014 – XII ZB 133/12Regress der Staatskasse gegen die Erben eines verstorbenen Betreuten wegen gezahlter Betreuervergütung: Ermittlung des Nachlasswertes unter Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, einer Vermächtnisanordnung und vorhandenem Grundvermögen; Voraussetzungen für den Einwand einer besonderen HärteZitiert von 5
- BGH, 28.01.2004 – XII ZR 259/01Zitiert von 3
- BFH, 21.07.2016 – X R 43/13Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte KirchensteuerZitiert von 5
- BFH, 24.01.1996 – X R 14/94Zitiert von 14
- BFH, 27.02.1992 – X R 139/88Einkommensteuer: Abziehbarkeit wiederkehrender Leistungen an nicht erbberechtigte Personen zur Erfüllung eines formunwirksamen Vermächtnisses als Sonderausgaben KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 27.08.2018 – 18 W 42/18Zitiert von 1
- OLG Köln, 23.01.2018 – 22 U 77/16
- OLG Düsseldorf, 17.11.2010 – I-3 Wx 264/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1992 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.