Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2090 Minderung der Bruchteile

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein.

§ 2089 § 2091