Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 1916 Berufung als Ergänzungspfleger FamilienrechtBund Außer Kraft — § 1916 ist seit 01.01.2023 nicht mehr im BGB enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019. Für die nach § 1909 anzuordnende Pflegschaft gelten die Vorschriften über die Berufung zur Vormundschaft nicht.