Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1912 Pflegschaft für eine Leibesfrucht

FamilienrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1912#abs-1 (1) Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese einer Fürsorge bedürfen, einen Pfleger.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1912#abs-2 (2) Die Fürsorge steht jedoch den Eltern insoweit zu, als ihnen die elterliche Sorge zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre.

§ 1838 § 1840