Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1906a Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1906a#abs-1 (1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn
§ 1846 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1906a#abs-2 (2) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1906a#abs-3 (3) Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat den Widerruf dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1906a#abs-4 (4) Kommt eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht, so gilt für die Verbringung des Betreuten gegen seinen natürlichen Willen zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus § 1906 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1906a#abs-5 (5) Die Einwilligung eines Bevollmächtigten in eine ärztliche Zwangsmaßnahme und die Einwilligung in eine Maßnahme nach Absatz 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die Einwilligung in diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
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Änderungsverlauf
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 1906a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2426)
BGBl. I S. 2426
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