Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 1902 Vertretung des Betreuten Bund Außer Kraft — § 1902 ist seit 01.01.2023 nicht mehr im BGB enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019. In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.