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§ 1902 BGB — Vertretung des Betreuten

Bürgerliches Gesetzbuch

Außer Kraft: § 1902 ist seit 01.01.2023 nicht mehr im BGB enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.