Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1873 Rechnungsprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1873?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Der Betreuer hat eine nach § 1872 von ihm zu erstellende Schlussrechnung oder Vermögensübersicht beim Betreuungsgericht einzureichen. Das Betreuungsgericht übersendet diese an den Berechtigten, soweit dieser bekannt ist oder rechtlich vertreten wird und kein Fall des § 1872 Absatz 3 vorliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1873?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Das Betreuungsgericht hat die Schlussrechnung oder die Vermögensübersicht sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Ergänzung herbeizuführen. Das Betreuungsgericht übersendet das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 an den Berechtigten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1873?asof=2023-01-01#abs-3 (3) Endet die Betreuung und liegt kein Fall des § 1872 Absatz 3 vor, so gilt Absatz 2 nur dann, wenn der Berechtigte binnen sechs Wochen nach Zugang der Schlussrechnung oder der Vermögensübersicht deren Prüfung verlangt. Über dieses Recht ist der Berechtigte bei der Übersendung nach Absatz 1 Satz 2 zu belehren. Nach Ablauf der Frist kann eine Prüfung durch das Betreuungsgericht nicht mehr verlangt werden.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 1873 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2025 I Nr. 109
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