Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1873 Schlussmitteilung; Rechnungsprüfung
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1873#abs-1 (1) Nach Beendigung der Betreuung hat der Betreuer dem Betreuungsgericht eine Schlussmitteilung mit Angaben zur Herausgabe des der Verwaltung des Betreuers unterliegenden Vermögens des Betreuten und aller im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen zu übersenden. Sollte der Betreuer nach Beendigung der Betreuung gemäß § 1874 tätig geworden sein, hat die Mitteilung auch Angaben zu den nach Beendigung der Betreuung besorgten Angelegenheiten zu enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1873#abs-2 (2) Liegt ein Fall des § 1872 Absatz 3 vor, hat das Betreuungsgericht die Schlussrechnung oder die Vermögensübersicht sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Ergänzung herbeizuführen. Das Betreuungsgericht übersendet das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 an den neuen Betreuer.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 1873 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2025 I Nr. 109
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