Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1872 Herausgabe von Vermögen und Unterlagen; Schlussrechnungslegung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1872?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Endet die Betreuung, hat der Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den Betreuten, dessen Erben oder sonstigen Berechtigten herauszugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1872?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Eine Schlussrechnung über die Vermögensverwaltung hat der Betreuer nur zu erstellen, wenn der Berechtigte nach Absatz 1 dies verlangt. Auf dieses Recht ist der Berechtigte durch den Betreuer vor Herausgabe der Unterlagen hinzuweisen. Die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs beträgt sechs Wochen nach Zugang des Hinweises. Der Berechtigte hat dem Betreuungsgericht sein Verlangen gegenüber dem Betreuer mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1872?asof=2023-01-01#abs-3 (3) Ist der Betreute sechs Monate nach Ende der Betreuung unbekannten Aufenthalts oder sind dessen Erben nach Ablauf dieser Frist unbekannt oder unbekannten Aufenthalts und ist auch kein sonstiger Berechtigter vorhanden, hat der Betreuer abweichend von Absatz 2 eine Schlussrechnung zu erstellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1872?asof=2023-01-01#abs-4 (4) Bei einem Wechsel des Betreuers hat der bisherige Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den neuen Betreuer herauszugeben. Über die Verwaltung seit der letzten beim Betreuungsgericht eingereichten Rechnungslegung hat er Rechenschaft durch eine Schlussrechnung abzulegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1872?asof=2023-01-01#abs-5 (5) War der Betreuer bei Beendigung seines Amtes gemäß § 1859 befreit, genügt zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Absätzen 2 und 4 Satz 2 die Erstellung einer Vermögensübersicht mit einer Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben seit der letzten Vermögensübersicht. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögensübersicht ist an Eides statt zu versichern.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 1872 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2025 I Nr. 109
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