Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 1855 Befreiung durch die Mutter Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2023. Zur aktuellen Fassung → Benennt die Mutter einen Vormund, so kann sie die gleichen Anordnungen treffen wie nach den §§ 1852 bis 1854 der Vater.