Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1784 Beamter oder Religionsdiener als Vormund

FamilienrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1784?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Beamter oder Religionsdiener, der nach den Landesgesetzen einer besonderen Erlaubnis zur Übernahme einer Vormundschaft bedarf, soll nicht ohne die vorgeschriebene Erlaubnis zum Vormund bestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1784?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Diese Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger dienstlicher Grund vorliegt.

§ 1698b § 1712