Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1782 Ausschluss durch die Eltern

FamilienrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1782?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zum Vormund soll nicht bestellt werden, wer durch Anordnung der Eltern des Mündels von der Vormundschaft ausgeschlossen ist. Haben die Eltern einander widersprechende Anordnungen getroffen, so gilt die Anordnung des zuletzt verstorbenen Elternteils.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1782?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf die Ausschließung sind die Vorschriften des § 1777 anzuwenden.

§ 1698 § 1698b