Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1777 Voraussetzungen des Benennungsrechts

FamilienrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1777?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Eltern können einen Vormund nur benennen, wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1777?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Vater kann für ein Kind, das erst nach seinem Tode geboren wird, einen Vormund benennen, wenn er dazu berechtigt sein würde, falls das Kind vor seinem Tode geboren wäre.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1777?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Vormund wird durch letztwillige Verfügung benannt.

§ 1693 § 1696