Außer Kraft — § 1560 ist seit 01.01.2023 nicht mehr im BGB enthalten.
Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.
Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und nur insoweit erfolgen, als sie beantragt ist. Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu stellen.