Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1560 Antrag auf Eintragung

FamilienrechtBund

Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und nur insoweit erfolgen, als sie beantragt ist. Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu stellen.

§ 1466 § 1468