Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1466 Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes
Stand: 10.06.2019
Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.