Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1468 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
Stand: 10.06.2019
Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; soweit jedoch das Vorbehaltsgut und das Sondergut des Schuldners ausreichen, hat er die Schuld schon vorher zu berichtigen.