Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1468 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund

Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; soweit jedoch das Vorbehaltsgut und das Sondergut des Schuldners ausreichen, hat er die Schuld schon vorher zu berichtigen.

§ 1467 § 1469