Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1558 Zuständiges Registergericht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1558#abs-1 (1) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1558#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Zuständigkeit für die Führung des Registers zu übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Änderungsverlauf
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19.04.2006 Ausfertigung
§ 1558 neu gefasst durch Artikel 123 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I 866)
BGBl. 2006 I S. 866
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.