Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1506 Anteilsunwürdigkeit
Stand: 10.06.2019
Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig. Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung.