Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1467 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1467#abs-1 (1) Verwendet ein Ehegatte Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1467#abs-2 (2) Verwendet ein Ehegatte Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.

§ 1466 § 1468