Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1445 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1445#abs-1 (1) Verwendet der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1445#abs-2 (2) Verwendet er Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.