Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1445 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1445#abs-1 (1) Verwendet der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1445#abs-2 (2) Verwendet er Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.

§ 1444 § 1446