Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1438 Haftung des Gesamtguts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1438#abs-1 (1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das während der Gütergemeinschaft vorgenommen wird, nur dann, wenn der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, das Rechtsgeschäft vornimmt oder wenn er ihm zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1438#abs-2 (2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1438 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 09.12.2003 – 1 BvR 558/99Einbeziehung der Ehegatten von Landwirten in die Versicherungspflicht der landwirtschaftlichen AlterssicherungZitiert von 58
- FG Nürnberg, 25.07.2018 – 5 K 239/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.