Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1438 Haftung des Gesamtguts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BVerfG, 09.12.2003 – 1 BvR 558/99Einbeziehung der Ehegatten von Landwirten in die Versicherungspflicht der landwirtschaftlichen AlterssicherungZitiert von 55
- AG Unna, 26.06.2023 – 19 Lw 2/92
- FG Nürnberg, 25.07.2018 – 5 K 239/16Zitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 1438 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1438#abs-1 (1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das während der Gütergemeinschaft vorgenommen wird, nur dann, wenn der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, das Rechtsgeschäft vornimmt oder wenn er ihm zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1438#abs-2 (2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.