Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1438 Haftung des Gesamtguts

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1438#abs-1 (1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das während der Gütergemeinschaft vorgenommen wird, nur dann, wenn der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, das Rechtsgeschäft vornimmt oder wenn er ihm zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1438#abs-2 (2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.

§ 1437 § 1439