Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1424 Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
Stand: 10.06.2019
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- OLG Düsseldorf, 23.12.2019 – 3 Wx 86/19Zitiert von 1
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Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er kann sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten. Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört.