Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1422 Inhalt des Verwaltungsrechts
Stand: 10.06.2019
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen; er führt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut beziehen, im eigenen Namen. Der andere Ehegatte wird durch die Verwaltungshandlungen nicht persönlich verpflichtet.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 1422 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 04.09.2018 – 10 K 2662/14 FZitiert von 1
- BGH, 04.05.2006 – IX ZB 285/04
- BSG, 11.12.2002 – B 10 LW 14/01 RZitiert von 2
- BFH, 18.05.1995 – IV R 125/92Zitiert von 18
- BFH, 29.07.1981 – II R 48/78
- VGH Bayern, 18.10.2024 – 15 ZB 24.122
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 10.11.2022 – 5 K 388/22Mindestabstand einer Wettvermittlungsstelle zu Schulen; Erlaubniserteilung, Schließungsverfügung und Gebührenfestsetzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1422 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.