Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1225 Forderungsübergang auf den Verpfänder
Stand: 10.06.2019
Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschrift des § 774 findet entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 1225 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Aachen, 07.06.2016 – 10 O 119/15
- BGH, 17.12.2020 – IX ZR 205/19Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Zuwendungszeitpunkt bei Abtretung der Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung an ein Kreditinstitut zur Sicherung einer fremden Darlehensschuld; Erlass einer künftigen Forderung durch den späteren InsolvenzschuldnerZitiert von 4
- BGH, 08.12.2005 – IX ZR 310/01
- OLG Frankfurt am Main, 26.03.2015 – 15 U 266/07
- FG Düsseldorf, 30.11.2004 – 3 K 1060/02 FZitiert von 2
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