Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1225 Forderungsübergang auf den Verpfänder

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschrift des § 774 findet entsprechende Anwendung.

§ 1224 § 1226