Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1225 Forderungsübergang auf den Verpfänder
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- LG Aachen, 07.06.2016 – 10 O 119/15
- BGH, 17.12.2020 – IX ZR 205/19Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Zuwendungszeitpunkt bei Abtretung der Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung an ein Kreditinstitut zur Sicherung einer fremden Darlehensschuld; Erlass einer künftigen Forderung durch den späteren InsolvenzschuldnerZitiert von 4
- BGH, 08.12.2005 – IX ZR 310/01
- OLG Frankfurt am Main, 26.03.2015 – 15 U 266/07
- FG Düsseldorf, 30.11.2004 – 3 K 1060/02 FZitiert von 2
5 Entscheidungen zu § 1225 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschrift des § 774 findet entsprechende Anwendung.