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§ 1222 BGB — Pfandrecht an mehreren Sachen

Bürgerliches Gesetzbuch

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede für die ganze Forderung.